Eine Sozietät ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer natürlicher Personen zur gemeinsamen Berufsausübung. Zum Thema der Berufsgemeinschaft eines Mediators mit einem Anwalt gibt es ein Urteil des BGH vom 21.1.1918 . Zusammengefasst: Ein Rechtsanwalt darf nach derzeitiger Rechtslage nicht mit einem Mediator und Berufsbetreuer eine Bürogemeinschaft eingehen.
Ein Anwalt dürfe eine Bürogemeinschaft nur mit den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Berufen eingehen, so der Anwaltssenat. Mediatoren und Berufsbetreuer gehörten nicht dazu. Daran ändere auch die Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG nichts, der die Regelung nur insoweit für nichtig erklärt habe, als Anwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt sei (BVerfG).